Dieses Recht auf Anwesenheit wird mit dem N-Ausweis bescheinigt. Der Ausweis, der zunächst auf sechs Monate befristet, jedoch bei längerdauernden Asylverfahren regelmässig verlängert wird, stellt folglich keine fremdenpolizeiliche Bewilligung im Sinne der verlangten Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung dar. Es handelt sich vielmehr um einen prozessualen Aufenthaltstitel, gestützt auf welchen sich Asylsuchende in der Schweiz aufhalten dürfen, bis das Asylverfahren abgeschlossen ist (vgl. Art. 42 des Asylgesetzes, SR 142.31, AsylG). Der N-Ausweis ist © Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte