3.2.1. Der Wortlaut von Art. 33 Abs. 1 lit. a BüG, wonach an die Aufenthaltsdauer der Aufenthalt in der Schweiz mit Aufenthaltstitel in Form einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung angerechnet wird, ist klar und unmissverständlich. Ein N- Ausweis als Aufenthaltstitel wiederum stellt offenkundig keine Aufenthaltsbewilligung im verlangten Sinne dar. Nachdem ein Asylsuchender sein Gesuch eingereicht hat, ist und bleibt er bis zum Abschluss des Asylverfahrens lediglich vor der Wegweisung geschützt. Dieses Recht auf Anwesenheit wird mit dem N-Ausweis bescheinigt.