3.2. Art. 9 Abs. 1 lit. b BüG ist im Zusammenhang mit Art. 33 BüG zu sehen. Die Vorinstanz hat sich damit im angefochtenen Entscheid ausführlich auseinandergesetzt (vgl. E. 5.3 des angefochtenen Entscheids) und darin zu Recht erkannt, dass die Gliederung des ersten Kapitels des zweiten Titels des BüG ("Erwerb durch behördlichen Beschluss") keinen anderen Schluss zulässt, als dass die im vierten Abschnitt geregelten gemeinsamen Bestimmungen (Art. 30 - 36 BüG) auf die vorangehenden drei Abschnitte – und damit auch auf den ersten Abschnitt der ordentlichen Einbürgerung (Art. 9 - 19 BüG) – Anwendung finden.