3. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer im Besitz einer Niederlassungsbewilligung sind, nachdem sie seit dem 1. August 2011, mithin seit mehr als fünf Jahren, ununterbrochen in der politischen Gemeinde X.__ wohnen. Die Vorgaben von Art. 9 Abs. 1 lit. a BüG und Art. 9 BRG sind somit erfüllt. Strittig ist dagegen, ob der N-Ausweis als Aufenthaltstitel an die Aufenthaltsdauer anzurechnen ist, da die Beschwerdeführer bejahendenfalls die formelle Voraussetzung der zehnjährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b BüG erfüllen.