9 BRG, dass Ausländerinnen und Ausländer, die über eine Niederlassungsbewilligung verfügen (Art. 34 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration, Ausländer- und Integrationsgesetz, SR 142.20, AIG), ein Gesuch um Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts stellen können, wenn sie fünf Jahre ununterbrochen im Kanton und in der politischen Gemeinde wohnen. Für die Feststellung, ob gesuchstellende und in die Einbürgerung einbezogene Personen die Voraussetzungen der Wohnsitzdauer erfüllen, ist der Zeitpunkt der Einreichung des Einbürgerungsgesuchs massgebend (Art. 1 BRV).