2.3. Für die ordentliche Einbürgerung verlangt das Bundesrecht in formeller Hinsicht zum einen, dass die bewerbende Person bei der Gesuchstellung eine Niederlassungsbewilligung besitzt; zum andern, dass sie einen Aufenthalt von insgesamt zehn Jahren in der Schweiz nachweist, wovon drei in den letzten fünf Jahren vor Einreichung des Gesuchs (Art. 9 Abs. 1 BüG). Nach Art. 33 Abs. 1 BüG wird an die Aufenthaltsdauer angerechnet der Aufenthalt in der Schweiz mit Aufenthaltstitel in Form einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung (lit. a), einer vorläufigen Aufnahme, wobei die Aufenthaltsdauer diesfalls zur Hälfe angerechnet wird (lit.