2015, N 24 zu § 28 - § 29). Besitzt eine Gesuchstellerin oder ein Gesuchsteller keinen Anspruch auf Einbürgerung, ist die Gemeinde zur Aufnahme in das Bürgerrecht berechtigt, nicht aber verpflichtet. Der Gemeinde kommt damit in diesem Bereich Autonomie zu. Die kantonalen Behörden haben den der Gemeinde bei Einbürgerungsentscheiden zukommenden Ermessensspielraum zu wahren und dürfen einzig eingreifen, wenn die Gemeinde ihr Ermessen nicht pflichtgemäss, das heisst in Widerspruch zum Sinn und Zweck der Bürgerrechtsgesetzgebung, ausübt (vgl. BGer 1D_5/2010 vom 30. August 2010 E. 3.2.3 f. mit weiteren Hinweisen;