1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die Beschwerdeführer – ihre beiden noch minderjährigen Kinder, welche kein eigenständiges Gesuch gestellt haben, gelten in das Gesuchsverfahren miteinbezogen (vgl. Art. 30 f. des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht, Bürgerrechtsgesetz, SR 141.0, BüG; Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das St. Galler Bürgerrecht, sGS 121.1, BRG) – sind zur Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids legitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom