allenfalls sei die Streitsache zur Sachverhaltsergänzung und Neubeurteilung zurückzuweisen (act. 1). Mit Vernehmlassung vom 16. Juli 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (act. 7). Am 19. Juli 2019 reichten die Beschwerdeführer unaufgefordert ein weiteres Schreiben ein (act. 10). Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. August 2019, die Beschwerde sei abzuweisen, wobei sie an ihren bisherigen Vorbringen und Ausführungen vollumfänglich festhielt (act. 12). Die Beschwerdeführer behielten mit Eingabe vom 13. August 2019 das letzte Wort (act. 14).