B. Am 2. Januar 2018 stellten A.__ und B.__ unter Einbezug der gemeinsamen Kinder bei der politischen Gemeinde X.__ ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung (act. 8/05/1). Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 trat die politische Gemeinde X.__ auf das Gesuch mangels erfüllter formeller Voraussetzungen nicht ein. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Aufenthaltsdauer mit der Bewilligung N sei nicht anrechenbar, weshalb der Aufenthalt von A.__ und B.__ in der Schweiz weniger als zehn Jahre betrage © Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11 Publikationsplattform St.Galler Gerichte