8 BV ist ebenfalls nicht gegeben: Angesichts des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums entbehrt es nicht jeder sachlichen Rechtfertigung, bei der Berechnung der Wohnsitzdauer die Art des Anwesenheitsrechts zu berücksichtigen. Schliesslich ist auch Art. 3 KRK nicht verletzt (Verwaltungsgericht, B 2019/132). Entscheid vom 23. September 2019 Besetzung Abteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg; Gerichtsschreiberin Blanc Gähwiler Verfahrensbeteiligte A.__ und B.__ (unter Einbezug der Kinder C.__ und D.__), Beschwerdeführer, gegen