Entscheid Verwaltungsgericht, 23.09.2019 Einbürgerung; Art. 9 und Art. 33 BüG, Art. 9 BRG. Der N-Ausweis stellt keine fremdenpolizeiliche Bewilligung im Sinne der verlangten Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung dar. Es handelt sich vielmehr um einen prozessualen Aufenthaltstitel, gestützt auf welchen sich Asylsuchende in der Schweiz aufhalten dürfen, bis das Asylverfahren abgeschlossen ist. Die von einem Staat formulierten Voraussetzungen für die Verleihung seines Bürgerrechts gehören nicht zum in Art. 34 FK vorgeschriebenen Minimalstandard. Eine Verletzung von Art. 8 BV ist ebenfalls nicht gegeben: