{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-23", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-132_2019-09-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5710&type=1563347022&cHash=2674f954c9aebbb1067cb3515625e739", "Checksum": "74d13c99750e5fb22db04d84db4527a6"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.09.2019 B 2019/132"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.09.2019 B 2019/132"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.09.2019 B 2019/132"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:47:25", "Checksum": "ee1bac7ac5d51ce2259e46d1146240e5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 23.09.2019 B 2019/132\n\nDie Verpflichtung der Vertragsstaaten der Flüchtlingskonvention, im Sinne von Art. 34\nFK die Einbürgerung von Flüchtlingen soweit als möglich zu erleichtern, ist zwar\nrechtlich verbindlicher Natur. Schon aus dem Wortlaut erhellt indessen, dass die\nVertragsstaaten bei deren Umsetzung einen grossen Spielraum geniessen. Sie können\nnicht gezwungen werden, einem Flüchtling ihre Staatsangehörigkeit zu verleihen, selbst\nnach einer langen Wartefrist. Die möglichen Massnahmen zur Erleichterung von\nEinbürgerungen sind zudem vielfältig. Angesichts dessen kann der Bestimmung kein\nVerbot, bei der gesetzlich vorausgesetzten Wohnsitzdauer auf die Art des\nAnwesenheitsrechts abzustellen, entnommen werden. Art. 7 Abs. 1 FK verlangt unter\nVorbehalt günstigerer Bestimmungen dieses Abkommens, dass jeder\nvertragsschliessende Staat den Flüchtlingen die Behandlung zuteilwerden lässt, die er\nAusländern im Allgemeinen gewährt. Die Formulierung \"im Allgemeinen\" deutet bereits\nan, dass damit kein striktes Gleichbehandlungsgebot oder gar eine\nMeistbegünstigungsklausel gemeint ist. Das schweizerische Recht sieht denn auch in\nBezug auf das Aufenthaltsrecht keine einheitliche Behandlung von Ausländern vor,\nsondern eine klare Kategorisierung. In Art. 34 FK ist nur der Minimalstandard (explizit\nerwähnt bspw. herabgesetzte Verfahrenskosten, beschleunigte Verfahren, etc.) nach\ndem allgemeinen völkerrechtlichen Fremdenrecht angesprochen. Dieser\nMinimalstandard umfasst gemäss der Lehre ferner etwa einen Anspruch auf faire zivile\nund strafrechtliche Verfahren, angemessene Behandlung von Gefangenen, Schutz vor\nGewalt und missbräuchlicher Deportation und Schutz des Eigentums mit Ausnahme\nvon Fällen von Enteignungen zu einem öffentlichen Zweck und gegen angemessene\nEntschädigung. Die von einem Staat formulierten Voraussetzungen für die Verleihung\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 8/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nseines Bürgerrechts gehören hingegen nicht zum dargelegten Minimalstandard (vgl.\nzum Ganzen BGer 1D_3/2014 vom 11. März 2015 E. 4.2 f. mit zahlreichen Hinweisen).\n\n3.3.2. Die Beschwerdeführer stellen sich weiter auf den Standpunkt, es liege ein\nVerstoss gegen den Rechtsgleichheitssatz von Art. 8 Abs. 1 BV vor, wenn anerkannte\nFlüchtlinge mit Asylstatus allesamt im Einbürgerungsverfahren gleichbehandelt würden,\nunabhängig davon, ob das Asylverfahren übermässig lange gedauert habe oder ob\neine Person innerhalb angemessener Frist einen (positiven) Asylentscheid und damit\neinen B-Ausweis erhalte.\n\nDas Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) und der mit diesem eng\nverbundene Grundsatz des Willkürverbots (Art. 9 BV) sind verletzt, wenn ein Erlass\nhinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft,\nfür die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist,\noder wenn er Unterscheidungen unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse\naufdrängen. Angesichts des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums\nkann vorliegend nicht gesagt werden, es entbehre jeder sachlichen Rechtfertigung, bei\nder Berechnung der Wohnsitzdauer die Art des Anwesenheitsrechts zu\nberücksichtigen. Im Übrigen wären angebliche Fehlleistungen der Asylorgane vor jenen\nBehörden geltend zu machen. Im Verfahren vor den für die Einbürgerung zuständigen\nBehörden können solche Vorbringen jedoch nicht gehört werden. Dies scheinen im\nÜbrigen auch die Beschwerdeführer erkannt zu haben (vgl. act. 1 III.2). Insofern ist auf\ndie im Zusammenhang mit dem Asylverfahren erhobenen Rügen im vorliegenden\nBeschwerdeverfahren nicht weiter einzugehen. Soweit die Beschwerdeführer die\nEinholung der Asylakten beantragten, ist dieser Antrag abzuweisen. Vorliegend stellt\nsich primär die Frage der Auslegung einer die Voraussetzungen für die Erteilung des\nBürgerecht betreffenden Gesetzesbestimmung. Inwiefern Sachumstände aus dem\nAsylverfahren hierfür dienlich sein sollen, ist nicht ersichtlich.\n\n3.3.3. Die Beschwerdeführer rügen schliesslich eine Verletzung von Art. 3 des\nÜbereinkommens über die Rechte des Kindes (SR 0.107, Kinderrechtskonvention,\nKRK), indem das Prinzip des Kindeswohlvorrangs in allen Verfahren gelte.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 9/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDie rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zu Art. 3 KRK sind zutreffend, weshalb\nanstelle von Wiederholungen darauf verwiesen werden kann (vgl. E. 5.4.1 des\nangefochtenen Entscheids). Zwar geniessen Kinder und Jugendliche gestützt auf Art. 9\nAbs. 2 BüG eine gewisse Privilegierung, indem für die Berechnung der\nAufenthaltsdauer die Zeit, während welcher die sich um das Bürgerrecht bewerbende\nPerson zwischen dem vollendeten 8. und 18. Altersjahr in der Schweiz gelebt hat,\ndoppelt gerechnet wird. Diese Bestimmung rechtfertigt es jedoch nicht, die Eltern eines\nKindes, welches gestützt darauf die zitierte formelle Voraussetzung der zehnjährigen\nAufenthaltsdauer erfüllt, ebenfalls von der Anforderung der zehnjährigen\nAufenthaltsdauer zu entbinden. Den Kindern steht dagegen die Möglichkeit offen, sich\nbei gegebenen Voraussetzungen eigenständig um eine Einbürgerung zu bemühen.\nVorliegend steht indes fest, dass die Tochter, welche bei der Gesuchseinreichung zwar\nbereits das 8. Altersjahr vollendet hatte, kein eigenständiges Gesuch gestellt hat,\nsondern lediglich gestützt auf Art. 30 BüG bzw. Art. 11 Abs. 1 BRG in das\nEinbürgerungsverfahren der Eltern miteinbezogen wurde.\n\n"}