{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-23", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-132_2019-09-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5710&type=1563347022&cHash=2674f954c9aebbb1067cb3515625e739", "Checksum": "74d13c99750e5fb22db04d84db4527a6"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.09.2019 B 2019/132"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.09.2019 B 2019/132"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.09.2019 B 2019/132"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:47:25", "Checksum": "ee1bac7ac5d51ce2259e46d1146240e5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 23.09.2019 B 2019/132\n\n3.2. Art. 9 Abs. 1 lit. b BüG ist im Zusammenhang mit Art. 33 BüG zu sehen. Die\nVorinstanz hat sich damit im angefochtenen Entscheid ausführlich auseinandergesetzt\n(vgl. E. 5.3 des angefochtenen Entscheids) und darin zu Recht erkannt, dass die\nGliederung des ersten Kapitels des zweiten Titels des BüG (\"Erwerb durch\nbehördlichen Beschluss\") keinen anderen Schluss zulässt, als dass die im vierten\nAbschnitt geregelten gemeinsamen Bestimmungen (Art. 30 - 36 BüG) auf die\nvorangehenden drei Abschnitte – und damit auch auf den ersten Abschnitt der\nordentlichen Einbürgerung (Art. 9 - 19 BüG) – Anwendung finden.\n\n3.2.1. Der Wortlaut von Art. 33 Abs. 1 lit. a BüG, wonach an die Aufenthaltsdauer der\nAufenthalt in der Schweiz mit Aufenthaltstitel in Form einer Aufenthalts- oder\nNiederlassungsbewilligung angerechnet wird, ist klar und unmissverständlich. Ein N-\nAusweis als Aufenthaltstitel wiederum stellt offenkundig keine Aufenthaltsbewilligung\nim verlangten Sinne dar. Nachdem ein Asylsuchender sein Gesuch eingereicht hat, ist\nund bleibt er bis zum Abschluss des Asylverfahrens lediglich vor der Wegweisung\ngeschützt. Dieses Recht auf Anwesenheit wird mit dem N-Ausweis bescheinigt. Der\nAusweis, der zunächst auf sechs Monate befristet, jedoch bei längerdauernden\nAsylverfahren regelmässig verlängert wird, stellt folglich keine fremdenpolizeiliche\nBewilligung im Sinne der verlangten Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung dar.\nEs handelt sich vielmehr um einen prozessualen Aufenthaltstitel, gestützt auf welchen\nsich Asylsuchende in der Schweiz aufhalten dürfen, bis das Asylverfahren\nabgeschlossen ist (vgl. Art. 42 des Asylgesetzes, SR 142.31, AsylG). Der N-Ausweis ist\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 6/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\ndemnach lediglich eine Bestätigung dafür, dass die betreffende Person in der Schweiz\nein Asylgesuch gestellt hat und auf einen Entscheid des SEM wartet (Spescha/Kerland/\nBolzli, Handbuch für Migration, 3. Aufl. 2015, S. 128, 400; N. Nesterenko, Die\nausländer- und flüchtlingsrechtliche Stellung von in der Schweiz geborenen\nausländischen Kindern, in: Achermann/Amarelle/Caroni/Epiney/Künzli/Ueber-sax\n[Hrsg.], Jahrbuch für Migrationsrecht 2016/2017, S. 158; BVGE D-4742/2014 vom\n17. November 2014 E. 5.5; vgl. auch www.fluechtlingshilfe.ch/asylrecht/rechtlicherstatus/asylsuchende.html).\n\n3.2.2. Auch die Botschaft vom 4. März 2011 zur Totalrevision des BüG (BBl 2010 2825\nff.) lässt keinen anderen Schluss zu. Diese sieht vielmehr vor, dass das Bürgerrecht als\nletzter Integrationsschritt die höchsten Anforderungen an die Integration stellen darf.\nFolgerichtig wird daher für die ordentliche Einbürgerung der stabilste\nausländerrechtliche Status, das heisst die Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis),\nvorausgesetzt. Damit bleiben namentlich Asylsuchende (N-Bewilligung) oder vorläufig\naufgenommene Personen (F-Bewilligung) vom Einbürgerungsverfahren\nausgeschlossen, da ihrem Aufenthaltsrecht nicht die erforderliche Dauerhaftigkeit und\nStabilität zukommt (BBl 2010 2836). Zu Art. 33 BüG hält die Botschaft fest, dass der\nAufenthalt aufgrund eines Asylverfahrens (Ausweis N) nicht anzurechnen sei,\nverbunden mit dem Hinweis auf die Regelung im Ausländergesetz, wonach Aufenthalte\nim Rahmen eines Asylverfahrens nicht an die Frist für die Erteilung der\nNiederlassungsbewilligung angerechnet würden (Art. 34 Abs. 2 lit. a AIG; BBl 2010\n2860). Das SEM hält in seiner Weisung zum Bürgerrecht daher denn auch\nentsprechend fest, dass die Liste in Art. 33 BüG abschliessend zu verstehen sei. Dabei\ngelten die Aufenthaltsbewilligung (Ausweis B), die Niederlassungsbewilligung (Ausweis\nC), die vorläufige Aufnahme (Ausweis F) sowie die vom EDA ausgestellte\nLegitimationskarte als Arten der zugelassenen Aufenthaltsstatus. Der Aufenthalt eines\nAsylsuchenden in der Schweiz mit einem Ausweis N kann demgegenüber nicht an die\nAufenthaltsdauer in der Schweiz angerechnet werden (vgl. Handbuch Bürgerrecht für\nGesuche ab 1.1.2018, Kapitel 3: ordentliche Einbürgerung, S. 9 f.). Die\nSchlussfolgerung der Vorinstanz, wonach die Gesetzesmaterialien die Sichtweise, dass\nfür die Berechnung der Aufenthaltsdauer der N-Ausweis nicht zu berücksichtigen sei,\nbestätigen würden, ist demnach nicht zu beanstanden.\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 7/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n3.3. Die dagegen vorgebrachten Einwendungen der Beschwerdeführer vermögen an\ndiesem Ergebnis – wie nachstehend kurz aufzuzeigen ist – nichts zu ändern.\n\n3.3.1. Die Beschwerdeführer machen zunächst geltend, gemäss Art. 34 des\nAbkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.30, FK\n[Flüchtlingskonvention]) hätten die Vertragsstaaten die Einbürgerung von Flüchtlingen\nzu erleichtern. Die von der Vorinstanz vertretene Auslegung stelle eine unzulässige\nErschwerung der Einbürgerung von Flüchtlingen mit Asylstatus dar und verletze damit\ndie Flüchtlingskonvention.\n\n"}