{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-23", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-132_2019-09-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5710&type=1563347022&cHash=2674f954c9aebbb1067cb3515625e739", "Checksum": "74d13c99750e5fb22db04d84db4527a6"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.09.2019 B 2019/132"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.09.2019 B 2019/132"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.09.2019 B 2019/132"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:47:25", "Checksum": "ee1bac7ac5d51ce2259e46d1146240e5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 23.09.2019 B 2019/132\n\n2.1. Das Einbürgerungsverfahren ist dreistufig. Voraussetzung zur Erlangung des\nSchweizer Bürgerrechts ist die Erteilung des Gemeinde- und Ortsbürgerrechts, des\nKantonsbürgerrechts und der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung. Dabei\nmüssen auf jeder Ebene sowohl formelle (namentlich Wohnsitzjahre) als auch materielle\nEinbürgerungsvoraussetzungen (insbesondere die Integration) erfüllt sein. Selbst bei\nVorliegen sämtlicher Voraussetzungen besteht indes noch kein bundesrechtlicher\nRechtsanspruch auf Einbürgerung (R. Kiener, in: Biaggini/Gächter/Kiener [Hrsg.],\nStaatsrecht, 2. Aufl. 2015, N 24 zu § 28 - § 29). Besitzt eine Gesuchstellerin oder ein\nGesuchsteller keinen Anspruch auf Einbürgerung, ist die Gemeinde zur Aufnahme in\ndas Bürgerrecht berechtigt, nicht aber verpflichtet. Der Gemeinde kommt damit in\ndiesem Bereich Autonomie zu. Die kantonalen Behörden haben den der Gemeinde bei\nEinbürgerungsentscheiden zukommenden Ermessensspielraum zu wahren und dürfen\neinzig eingreifen, wenn die Gemeinde ihr Ermessen nicht pflichtgemäss, das heisst in\nWiderspruch zum Sinn und Zweck der Bürgerrechtsgesetzgebung, ausübt (vgl. BGer\n1D_5/2010 vom 30. August 2010 E. 3.2.3 f. mit weiteren Hinweisen; vgl. zum Ganzen\nauch die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in E. 2 des angefochtenen\nEntscheids, auf die – anstelle von Wiederholungen – verwiesen wird).\n\n2.2. Art. 38 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101,\nBV) regelt die Zuständigkeiten von Bund und Kantonen beim Erwerb und Verlust des\nBürgerrechts. Nach Art. 38 Abs. 2 BV erlässt der Bund Mindestvorschriften über die\nEinbürgerung von Ausländerinnen und Ausländern durch die Kantone und erteilt die\nEinbürgerungsbewilligung. Abs. 2 ergänzt Abs. 1, wonach der Bund den Erwerb und\nVerlust der Bürgerrechte durch Abstammung, Heirat und Adoption sowie den Verlust\naus anderen Gründen und die Wiedereinbürgerung regelt. Abs. 2 betrifft damit in erster\nLinie die ordentliche Einbürgerung, um die es auch im vorliegenden Fall geht (BGer\n1D_3/2014 vom 11. März 2015 E. 2.2).\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n2.3. Für die ordentliche Einbürgerung verlangt das Bundesrecht in formeller Hinsicht\nzum einen, dass die bewerbende Person bei der Gesuchstellung eine\nNiederlassungsbewilligung besitzt; zum andern, dass sie einen Aufenthalt von\ninsgesamt zehn Jahren in der Schweiz nachweist, wovon drei in den letzten fünf Jahren\nvor Einreichung des Gesuchs (Art. 9 Abs. 1 BüG). Nach Art. 33 Abs. 1 BüG wird an die\nAufenthaltsdauer angerechnet der Aufenthalt in der Schweiz mit Aufenthaltstitel in\nForm einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung (lit. a), einer vorläufigen\nAufnahme, wobei die Aufenthaltsdauer diesfalls zur Hälfe angerechnet wird (lit. b), oder\neiner vom Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten ausgestellten\nLegitimationskarte oder eines vergleichbaren Aufenthaltstitels (lit. c). Auf kantonaler\nEbene bestimmt Art. 9 BRG, dass Ausländerinnen und Ausländer, die über eine\nNiederlassungsbewilligung verfügen (Art. 34 des Bundesgesetzes über die\nAusländerinnen und Ausländer und über die Integration, Ausländer- und\nIntegrationsgesetz, SR 142.20, AIG), ein Gesuch um Erteilung des Gemeinde- und\nKantonsbürgerrechts stellen können, wenn sie fünf Jahre ununterbrochen im Kanton\nund in der politischen Gemeinde wohnen. Für die Feststellung, ob gesuchstellende und\nin die Einbürgerung einbezogene Personen die Voraussetzungen der Wohnsitzdauer\nerfüllen, ist der Zeitpunkt der Einreichung des Einbürgerungsgesuchs massgebend\n(Art. 1 BRV).\n\n3. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführer im Besitz einer\nNiederlassungsbewilligung sind, nachdem sie seit dem 1. August 2011, mithin seit\nmehr als fünf Jahren, ununterbrochen in der politischen Gemeinde X.__ wohnen. Die\nVorgaben von Art. 9 Abs. 1 lit. a BüG und Art. 9 BRG sind somit erfüllt. Strittig ist\ndagegen, ob der N-Ausweis als Aufenthaltstitel an die Aufenthaltsdauer anzurechnen\nist, da die Beschwerdeführer bejahendenfalls die formelle Voraussetzung der\nzehnjährigen Aufenthaltsdauer in der Schweiz gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b BüG erfüllen.\n\n3.1. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der Bestimmung. Ist der Text\nnicht ganz klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, so muss nach seiner\nwahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente,\nnamentlich von Sinn und Zweck sowie der dem Text zugrundeliegenden Wertung.\nWichtig ist ebenfalls der Sinn, der einer Norm im Kontext zukommt. Vom klaren, d.h.\neindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise abgewichen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nwerden, wenn triftige Gründe dafür vorliegen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn\nder Bestimmung wiedergibt. Solche Gründe können sich aus der\nEntstehungsgeschichte der Bestimmung, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem\nZusammenhang mit andern Vorschriften ergeben (BGE 140 II 129 E. 3.2). Eine\nhistorisch orientierte Auslegung ist für sich allein nicht entscheidend; anderseits\nvermag aber nur sie die Regelungsabsicht des Gesetzgebers (die sich insbesondere\naus den Materialien ergibt) aufzuzeigen, welche wiederum zusammen mit den zu ihrer\nVerfolgung getroffenen Wertentscheidungen verbindliche Richtschnur des Gerichts\nbleibt, auch wenn es das Gesetz mittels teleologischer Auslegung oder\nRechtsfortbildung veränderten, vom Gesetzgeber nicht vorausgesehenen Umständen\nanpasst oder es ergänzt (BGer 4A_241/2016 vom 19. September 2017 E. 3).\n\n"}