{"Signatur": "SG_VGN_001", "Spider": "SG_Publikationen", "Datum": "2019-09-23", "PDF": {"Datei": "SG_Publikationen/SG_VGN_001_B-2019-132_2019-09-23.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte-detail?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=5710&type=1563347022&cHash=2674f954c9aebbb1067cb3515625e739", "Checksum": "74d13c99750e5fb22db04d84db4527a6"}, "Scrapedate": "2024-05-27", "Num": ["B 2019/132"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht 23.09.2019 B 2019/132"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht 23.09.2019 B 2019/132"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht 23.09.2019 B 2019/132"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsgericht "}], "ScrapyJob": "446973/74/22", "Zeit UTC": "27.05.2024 04:47:25", "Checksum": "ee1bac7ac5d51ce2259e46d1146240e5", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsgericht 23.09.2019 B 2019/132\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: B 2019/132\nStelle: Verwaltungsgericht\nRubrik: Verwaltungsgericht\nPublikationsdatum: 29.10.2019\nEntscheiddatum: 23.09.2019\n\nEntscheid Verwaltungsgericht, 23.09.2019\nEinbürgerung; Art. 9 und Art. 33 BüG, Art. 9 BRG. Der N-Ausweis stellt keine\nfremdenpolizeiliche Bewilligung im Sinne der verlangten Aufenthalts- oder\nNiederlassungsbewilligung dar. Es handelt sich vielmehr um einen\nprozessualen Aufenthaltstitel, gestützt auf welchen sich Asylsuchende in der\nSchweiz aufhalten dürfen, bis das Asylverfahren abgeschlossen ist. Die von\neinem Staat formulierten Voraussetzungen für die Verleihung seines\nBürgerrechts gehören nicht zum in Art. 34 FK vorgeschriebenen\nMinimalstandard. Eine Verletzung von Art. 8 BV ist ebenfalls nicht gegeben:\nAngesichts des dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraums\nentbehrt es nicht jeder sachlichen Rechtfertigung, bei der Berechnung der\nWohnsitzdauer die Art des Anwesenheitsrechts zu berücksichtigen.\nSchliesslich ist auch Art. 3 KRK nicht verletzt (Verwaltungsgericht, B\n2019/132).\n\nEntscheid vom 23. September 2019\n\nBesetzung\n\nAbteilungspräsident Zürn; Verwaltungsrichterin Reiter, Verwaltungsrichter Zogg;\nGerichtsschreiberin Blanc Gähwiler\n\nVerfahrensbeteiligte\n\nA.__ und B.__ (unter Einbezug der Kinder C.__ und D.__),\n\nBeschwerdeführer,\n\ngegen\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 1/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDepartement des Innern des Kantons St. Gallen, Regierungsgebäude,\n9001 St. Gallen,\n\nVorinstanz,\n\nund\n\nPolitische Gemeinde X.__,\n\nBeschwerdegegnerin,\n\nGegenstand\n\nNichteintreten auf das Einbürgerungsgesuch\n\nDas Verwaltungsgericht stellt fest:\n\nA. Die türkischen Staatsangehörigen kurdischer Ethnie A.__ (geb. 1. Januar 1980) und\nB.__ (geb. 1. Dezember 1983) sind miteinander verheiratet und reisten am 12. Juli 2006\nbzw. am 6. August 2006 in die Schweiz ein. Das Ehepaar hat die gemeinsamen Kinder\nC.__ (geb. 30. Juni 2008) und D.__ (4. Februar 2010). Bis zum 11. April 2011 verfügten\nA.__ und B.__ über den Ausweis für Asylsuchende (nachfolgend: N-Ausweis); danach\nerhielten sie die Aufenthaltsbewilligung B. Seit dem 14. September 2011 besitzen sie\ndie Niederlassungsbewilligung C. A.__ ist bei der Spielgruppe \"M.__\" in X.__ engagiert,\nB.__ arbeitet bei der N.__ AG in Y.__. Seit 1. August 2011 wohnt die Familie in X.__\n(act. 8/05/1).\n\nB. Am 2. Januar 2018 stellten A.__ und B.__ unter Einbezug der gemeinsamen Kinder\nbei der politischen Gemeinde X.__ ein Gesuch um ordentliche Einbürgerung\n(act. 8/05/1). Mit Verfügung vom 9. Mai 2018 trat die politische Gemeinde X.__ auf das\nGesuch mangels erfüllter formeller Voraussetzungen nicht ein. Zur Begründung wurde\nausgeführt, die Aufenthaltsdauer mit der Bewilligung N sei nicht anrechenbar, weshalb\nder Aufenthalt von A.__ und B.__ in der Schweiz weniger als zehn Jahre betrage\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 2/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n(act. 8/05/8). Den dagegen erhobenen Rekurs wies das kantonale Departement des\nInnern mit Entscheid vom 5. Juni 2019 ab (act. 2).\n\nC. A.__ und B.__ (Beschwerdeführer) erhoben für sich und ihre Kinder gegen den am\n7. Juni 2019 zugestellten Entscheid des Departements des Innern (Vorinstanz) mit\nEingabe vom 21. Juni 2019 Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie beantragten,\nunter Kostenfolge und Erstattung einer Umtriebsentschädigung sei der\nRekursentscheid aufzuheben und die politische Gemeinde X.__ (Beschwerdegegnerin)\nanzuweisen, auf das Einbürgerungsgesuch einzutreten; allenfalls sei die Streitsache zur\nSachverhaltsergänzung und Neubeurteilung zurückzuweisen (act. 1). Mit\nVernehmlassung vom 16. Juli 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der\nBeschwerde und verwies zur Begründung auf die Erwägungen im angefochtenen\nEntscheid (act. 7). Am 19. Juli 2019 reichten die Beschwerdeführer unaufgefordert ein\nweiteres Schreiben ein (act. 10). Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer\nVernehmlassung vom 7. August 2019, die Beschwerde sei abzuweisen, wobei sie an\nihren bisherigen Vorbringen und Ausführungen vollumfänglich festhielt (act. 12). Die\nBeschwerdeführer behielten mit Eingabe vom 13. August 2019 das letzte Wort\n(act. 14).\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten und die Akten wird, soweit wesentlich,\nin den Erwägungen eingegangen.\n\nDarüber zieht das Verwaltungsgericht in Erwägung:\n\n1. Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (Art. 59bis Abs. 1\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, VRP). Die\nBeschwerdeführer – ihre beiden noch minderjährigen Kinder, welche kein\neigenständiges Gesuch gestellt haben, gelten in das Gesuchsverfahren miteinbezogen\n(vgl. Art. 30 f. des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht,\nBürgerrechtsgesetz, SR 141.0, BüG; Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes über das St. Galler\nBürgerrecht, sGS 121.1, BRG) – sind zur Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids\nlegitimiert (Art. 64 in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 VRP). Die Beschwerdeeingabe vom\n\n© Kanton St.Gallen 2024 Seite 3/11\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\n21. Juni 2019 erfolgte rechtzeitig. Sie erfüllt sowohl formal, als auch inhaltlich die\ngesetzlichen Anforderungen (Art. 64 in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 und Art. 48 Abs. 1\nVRP). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.\n\n2.\n\n"}