Ist dem Kind die Ausreise zumutbar (was grundsätzlich zu bejahen ist, wenn es sich in einem anpassungsfähigen Alter befindet), liegt gar kein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben vor (BGE 135 I 153 E. 2.1 S. 155; 122 II 289 E. 3c S. 298; Urteil 2C_656/2011 vom 8. Mai 2012 E. 3.2). Die Tochter der Beschwerdeführer kam am 10. November 2018 zur Welt. In ihrem Alter ist ihr eine Ausreise mit den Beschwerdeführern ohne Weiteres zumutbar.