© Kanton St.Gallen 2024 Seite 16/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte 7.4. Die Beschwerdeführerin kann sich für das Aufenthaltsrecht auch nicht auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen. Weder der Beschwerdeführer noch sie verfügen nach dem Gesagten über ein gefestigtes freizügigkeits- oder nationalrechtliches Anwesenheitsrecht; sie haben das Land gemeinsam zu verlassen und können ihr Familienleben in einem anderen Land pflegen.