Bestimmungen enthält. 7.3. Wie die Vorinstanz zu Recht feststellte, erweist sich die Wegweisung auch als verhältnismässig. Die Beschwerdeführerin reiste erst im Alter von 31 Jahren am 30. Oktober 2010 in die Schweiz ein. Sie verbrachte damit den grössten Teil und damit die prägenden Jahre ihres Lebens in ihrem Heimatland. In der Schweiz ist sie wie ihr Ehemann weder wirtschaftlich noch sozial gut integriert. Sie war nie erwerbstätig, ist der deutschen Sprache lediglich beschränkt mächtig und verfügt über kein ausserfamiliäres soziales Umfeld in der Schweiz.