7.2. Die Beschwerdeführerin erlangte ihre Aufenthaltsbewilligung im Rahmen des Familiennachzuges aufgrund ihrer Ehe mit einem EU-Staatsangehörigen und dem damit verbundenen Recht, bei ihm Wohnung zu nehmen. Infolge des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers besteht damit das originäre Aufenthaltsrecht des Beschwerdeführers nicht mehr. Die abgeleitete Bewilligung der Beschwerdeführerin kann demnach mangels Fortdauerns der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VEP in Verbindung mit Art. 62 lit. d AuG (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung) widerrufen werden, da das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden