7.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA haben die Familienangehörigen einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Es handelt sich dabei um ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht des Ehegatten, das dazu bestimmt ist, durch Ermöglichung des gemeinsamen Familienlebens die Wirksamkeit der Freizügigkeit der EU-Angehörigen © Kanton St.Gallen 2024 Seite 15/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte sicherzustellen und das nur so lange dauert, als das originäre Aufenthaltsrecht des EU- Angehörigen besteht (BGE 144 II 1 E. 3.1, BGE 139 II 393 E. 2.1).