6.2. Wie bereits in E. 4.5 und 5.1 ausgeführt, wäre der Beschwerdeführer während des Bezugs der Arbeitslosentaggelder und spätestens nach der abweisenden IV-Verfügung vom Mai 2016 gehalten gewesen, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen. Den Akten sind keine solchen Stellenbemühungen zu entnehmen. Die gesundheitliche Verschlechterung machte der Beschwerdeführer erst über ein Jahr später mit Gesuch vom 15. Juni 2017 bei der IV-Stelle geltend, wobei die IV-Stelle auf dieses Gesuch mit Verfügung vom 15. Februar 2018 nicht eintrat. Die Nichtwiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit ist folglich objektiv weder durch gesundheitliche noch andere Probleme erklärbar.