6.1. Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Der Widerruf einer Niederlassungsbewilligung muss stets verhältnismässig sein, was aus Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101, BV) hervorgeht und im Anwendungsbereich des Ausländergesetzes von Art. 96 Abs. 1 AuG verdeutlicht wird. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen sind nach bundesgerichtlicher Praxis namentlich die Ursachen, weshalb eine Person sozialhilfeabhängig geworden ist bzw. ob sie ein Verschulden trifft, ihre bisherige Anwesenheitsdauer sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz.