Die IV-Verfahren ergaben, dass beim Beschwerdeführer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit keine andauernde Arbeitsunfähigkeit bestand. Auch ist vorliegend eine rückwirkende Zusprache einer IV-Rente aufgrund der rechtskräftigen IV-Verfügungen vom 24. Mai 2016 und 15. Februar 2018 ausgeschlossen bzw. der Beschwerdeführer könnte selbst bei Zusprache einer IV- Rente nicht selbst für den Lebensunterhalt aufkommen und die vorhandenen Sozialhilfeschulden zurückzahlen (vgl. E. 4.5). Der rechtserhebliche Sachverhalt ist demzufolge liquid und das Verfahren betreffend die im Mai 2018 eingereichte Wiederanmeldung bei der IV-Stelle muss nicht abgewartet werden.