Wie bereits unter 5.1 ausgeführt, verlor der Beschwerdeführer seine Arbeitnehmereigenschaft im Gegensatz zu dem in BGer 2C_1102/2013 zu beurteilenden Fall bereits vor Einreichung des dritten Leistungsgesuchs bei der IV- Stelle (BGer 2C_79/2018 vom 15. Juni 2018 E. 4, BVGer F-2307/2016 vom 13. September 2018 E. 7). Die IV-Verfahren ergaben, dass beim Beschwerdeführer nach Beendigung seiner Erwerbstätigkeit keine andauernde Arbeitsunfähigkeit bestand.