Denn die Arbeitsunfähigkeit sei Teil des rechtserheblichen Sachverhalts, welcher dem Entscheid über das Verbleiberecht zugrunde zu legen sei. Auch sei es bei Zusprechung einer Invalidenrente möglich, dass die Beschwerdeführer für ihren Lebensunterhalt selbst aufkommen könnten, was ihnen einen Anspruch aus Art. 6 FZA i.V.m. Art. 24 Anhang I FZA verschaffen würde. Hingegen hielt das Bundesgericht in © Kanton St.Gallen 2024 Seite 13/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte