Da die Beschwerdeführer von der Sozialhilfe abhängig sind und sich voraussichtlich auch in Zukunft nicht davon lösen können (siehe E. 4.5 und 4.6), ist dies offensichtlich nicht der Fall. Besteht kein freizügigkeitsrechtlicher Anspruch, kann dieser auch nicht unter Beachtung der Vorgaben von Art. 5 Anhang I FZA beschränkt werden (BGE 141 II 1 E. 2.2.1, BGer 2C_882/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.3.2 und 2.3.3).