5.2. Kein freizügigkeitsrechtlicher Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz ergibt sich auch aus Art. 2 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 24 Anhang I FZA. Diese beiden Bestimmungen setzen voraus, dass die betreffende Person über die für den Unterhalt ausreichenden finanziellen Mittel verfügt (vgl. Art. 18 Abs. 2 VEP und zu Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA auch BGE 130 II 388 E. 3 S. 391 ff.). Da die Beschwerdeführer von der Sozialhilfe abhängig sind und sich voraussichtlich auch in Zukunft nicht davon lösen können (siehe E. 4.5 und 4.6), ist dies offensichtlich nicht der Fall.