eingetreten wurde und ergaben, dass dem Beschwerdeführer eine 100%-ige Arbeitstätigkeit in einer adaptierten Tätigkeit zumutbar ist. Der Beschwerdeführer kann demnach durch den Verweis auf diese FZA-Bestimmungen bezüglich des Widerrufs der Niederlassungsbewilligung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Daran ändert auch seine seit März 2019 aufgenommene 50%-ige Beschäftigung im Z.__ und damit auf dem zweiten Arbeitsmarkt nichts (siehe Vereinbarung zwischen der politischen Gemeinde Q.__ und dem Beschwerdeführer vom 18. Februar 2019: Integrationszulagen von CHF 250 [act. Vorinstanz 29], BGer 2C_374/2018 vom 15. August 2018 E. 5.6, 2C_167/2018 vom 9. August 2018 E. 5.1).