Den Akten ist nicht zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer Ende Oktober 2012 freiwillig arbeitslos wurde. Hingegen zeigt sich wie bereits unter E. 4.5 ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in der Folge keine Anstrengungen unternahm, eine neue Arbeitstätigkeit aufzunehmen. Auch kann die unfreiwillige Arbeitslosigkeit nicht durch Krankheit oder Unfall begründet werden, da die IV-Leistungsbegehren des Beschwerdeführers bereits zweimal rechtskräftig abgewiesen bzw. nicht darauf © Kanton St.Gallen 2024 Seite 12/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte