6 Anhang I FZA darf einem Arbeitnehmer wie dem Beschwerdeführer die gültige Aufenthaltsbewilligung nicht alleine deshalb entzogen werden, weil er keine Beschäftigung mehr hat, entweder weil er infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist oder weil er unfreiwillig arbeitslos geworden ist, sofern letzteres vom zuständigen Arbeitsamt ordnungsgemäss bestätigt wird. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, kann nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine unselbständig erwerbstätige Person hingegen ihren freizügigkeitsrechtlichen Status verlieren, wenn sie freiwillig arbeitslos geworden ist, wenn aufgrund ihres Verhaltens feststeht, dass keinerlei ernsthafte Aussichten (mehr)