5.1. Gemäss Art. 6 Ziff. 6 Anhang I FZA darf einem Arbeitnehmer wie dem Beschwerdeführer die gültige Aufenthaltsbewilligung nicht alleine deshalb entzogen werden, weil er keine Beschäftigung mehr hat, entweder weil er infolge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitsunfähig ist oder weil er unfreiwillig arbeitslos geworden ist, sofern letzteres vom zuständigen Arbeitsamt ordnungsgemäss bestätigt wird.