abhängig ist und gemäss ihren Angaben an gesundheitlichen Problemen leidet, ist die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, durch welche ein Lohn zur Ablösung von der Sozialhilfe erzielt werden könnte, kaum realistisch. Dagegen bringt die Beschwerdeführerin auch nichts vor. Im Ergebnis steht demnach fest, dass die beiden © Kanton St.Gallen 2024 Seite 11/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführer die öffentliche Hand weiter in erheblichen Umfang belasten werden und nicht aus eigener Kraft für sich selbst sorgen können. Folglich ist der Widerrufsgrund infolge der Sozialhilfeabhängigkeit erfüllt. 5.