T.__ vom 25. Januar 2017 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vorliegen. Dr. med. S.__, leitender Arzt der Klinik für Rheumatologie am Kantonsspital St. Gallen, attestierte der Beschwerdeführerin am 29. April 2019 eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit. Hingegen ist aus diesem Zeugnis nicht ersichtlich, inwiefern sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verändert hat und ob diese Arbeitsunfähigkeit andauernd ist. Jedenfalls wurde gemäss den vorliegenden Akten keine IV-Anmeldung vorgenommen. Aufgrund der Umstände, dass die Beschwerdeführerin in der Schweiz nie auf dem ersten Arbeitsmarkt arbeitstätig war, nur über beschränkte Deutschkenntnisse verfügt, seit langem von der Fürsorge