Damit wäre der Beschwerdeführer zur Bestreitung seines Lebensunterhalts voraussichtlich auf den Bezug von Ergänzungsleistungen angewiesen. Ergänzungsleistungen stellen zwar keine Sozialhilfe im engeren Sinn dar, sie gehen aber als beitragsunabhängige Sonderleistungen dennoch zu Lasten der Öffentlichkeit. Obwohl der Bezug von Ergänzungsleistungen keinen Widerrufsgrund bildet, darf er im © Kanton St.Gallen 2024 Seite 10/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte