CHF 4'875 betrug. Die allfällige Rente wäre aufgrund der wenigen bzw. fehlenden Beitragsjahre (Teilrente) und des tiefen massgeblichen durchschnittlichen Jahreseinkommens nicht existenzsichernd (Rentenberechnung nach Art. 36 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [SR 831.20, IVG] in Verbindung mit Art. 29bis bis Art. 30 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [SR 831.10, AHVG]). Damit wäre der Beschwerdeführer zur Bestreitung seines Lebensunterhalts voraussichtlich auf den Bezug von Ergänzungsleistungen angewiesen.