Vorinstanz 29). Derzeit kann folglich nicht damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer in naher Zukunft selbständig für seinen Lebensunterhalt aufkommen kann, zumal seine Bedürftigkeit nun bereits sechs Jahre andauert und er mit der erneuten IV-Anmeldung aufzeigt, dass er sich nicht für arbeitsfähig hält. Wie sein aktuelles Gesuch um Zusprache einer IV-Rente von der zuständigen Behörde beurteilt werden wird, ist derzeit noch offen. Allerdings könnte sich der Beschwerdeführer selbst bei Zusprache einer allfälligen IV-Rente nicht vollständig von der Unterstützung durch die öffentliche Hand loslösen.