Aus den Akten ergibt sich allerdings nicht, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner letzten Tätigkeit Ende 2012 trotz Arbeitsfähigkeit jemals um Arbeit bemüht hätte. Seit März 2019 ist er auf dem zweiten Arbeitsmarkt im Z.__ zu 50% tätig. Diese Tätigkeit wird durch die Gemeinde finanziert (Vereinbarung zwischen der politischen Gemeinde Q.__ und dem Beschwerdeführer vom 18. Februar 2019, act. Vorinstanz 29).