abgeschlossen wurden, bekannt. Die vom Hausarzt attestierte 50%-ige Arbeitsunfähigkeit wurde im IV-Verfahren nicht bestätigt (act. MA D.__ 116). Spätestens ab dem 24. Mai 2016 (Datum der abweisenden IV-Verfügung), wobei die gutachterlich attestierte Arbeitsfähigkeit wohl bereits vorher bekannt gewesen sein musste, bis mindestens zum Datum der rechtskräftigen Verfügung vom 15. Februar 2018 wäre der Beschwerdeführer damit fähig gewesen, einer adaptierten Tätigkeit nachzugehen. Aus den Akten ergibt sich allerdings nicht, dass sich der Beschwerdeführer nach seiner letzten Tätigkeit Ende 2012 trotz Arbeitsfähigkeit jemals um Arbeit bemüht hätte.