Der Widerruf von Bewilligungen ist im FZA ebenfalls nicht geregelt. Die Ausführungsbestimmungen finden sich in der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (SR 142.203, VEP, vgl. auch BGE 129 II 249 ff. E. 3.3 mit Hinweisen). Nach Art. 23 Abs. 1 VEP können Kurzaufenthalts- und Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA sowie Grenzgängerbewilligungen EU/EFTA widerrufen oder nicht verlängert werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Für die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA gilt Art. 63 AuG (Art. 23 Abs. 2 VEP).