4.1. Nach Art. 2 Abs. 2 AuG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) und ihre Familienangehörigen nur so weit, als das FZA keine abweichenden Bestimmungen enthält oder dieses Gesetz günstigere Bestimmungen vorsieht. Das Freizügigkeitsrecht kennt den Status der Niedergelassenen nicht; vielmehr handelt es sich bei der Niederlassungsbewilligung um eine grundsätzlich einzig auf nationalem Recht beruhende Bewilligung (BGer 2C_938/2018 vom 24. Juni 2019 E. 4.1). Der Widerruf von Bewilligungen ist im FZA ebenfalls nicht geregelt.