4. Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger und erhielt zum Zwecke der Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erst eine Aufenthaltsbewilligung EU/ EFTA und ab Februar 2013 eine Niederlassungsbewilligung EU/EFTA. Als deutscher Staatsangehöriger kann er sich auf das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit berufen (Freizügigkeitsabkommen, SR 0.142.112.681, FZA).