Er sei mindestens 50% arbeitsunfähig. Wenn sich die Einschätzung von Dr. R.__ aus IV-rechtlicher Sicht bestätige, so habe er Anspruch auf eine ganze IV-Rente. Es sei dann offenkundig, dass er nicht mehr in der Lage sei, zu arbeiten bzw. der Verzicht, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, unfreiwillig sei. Er könne sich damit weiterhin auf das FZA berufen. Darüber hinaus habe er auch ein Bleiberecht, wenn genügend finanzielle Mittel vorhanden seien. Wenn er sich von der Sozialhilfe lösen könne, weil er aufgrund seines Gesundheitszustandes berechtigterweise Anspruch auf IV-Leistungen habe, setze er keinen Grund mehr für den Widerruf der Niederlassungsbewilligung.