Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass er im Januar 2013 erst seit zwei Monaten unfreiwillig arbeitslos gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt wäre die Aufenthaltsbewilligung nach Art. 6 Abs. 1 Anhang I des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (SR 0.142.112.681, FZA) automatisch um weitere fünf Jahre verlängert worden. Es könne ihm daher nicht vorgeworfen werden, seine Angaben seien nicht korrekt gewesen. Er sei davon ausgegangen, dass er rasch wieder eine neue Arbeitsstelle finden werde.