Aufgrund der langjährigen Arbeitslosigkeit und der Abhängigkeit von der Sozialhilfe habe der Beschwerdeführer auch keinen freizügigkeitsrechtlichen Anspruch auf einen Aufenthalt in der Schweiz. Durch die mehrjährige Unterstützungsbedürftigkeit würden gewichtige öffentliche Interessen an der Wegweisung der Beschwerdeführer vorliegen. Eine Wiedereingliederung in Deutschland wäre wieder möglich. Die gesundheitlichen © Kanton St.Gallen 2024 Seite 5/18 Publikationsplattform St.Galler Gerichte