Das Verfahren richtet sich demgegenüber nach dem neuen Recht (Art. 126 Abs. 2 AIG). Die Überprüfung der Verlängerung der Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsbewilligung begann Ende Dezember 2016 und die Widerrufsverfügung wurde am 3. Mai 2017 erlassen. Folglich ist die Angelegenheit nach dem bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Ausländergesetz (AuG) in der Fassung vom 1. Oktober 2015 zu beurteilen.