dem Ehegatten die Niederlassungsbewilligung entzogen worden sei, weshalb ihre Bewilligung ebenfalls zu widerrufen sei. Das Recht auf Familiennachzug setze immer ein originäres Aufenthaltsrecht eines EU/EFTA-Angehörigen voraus. Aufgrund der kurzen Aufenthaltszeit in der Schweiz und der mangelhaften Integration sei ihr trotz den gesundheitlichen Beschwerden eine Rückkehr in ihr Heimatland oder ein Leben zusammen mit ihrem Ehemann in Deutschland zumutbar. Den gegen diese Entscheide erhobenen Rekurs wies das Sicherheits- und Justizdepartement mit Entscheid vom 3. Juni 2019 (Versand: 4. Juni 2019) ab. f. Am 10. November 2018 brachte N.__ eine Tochter zur Welt.