Sofern dies dem Migrationsamt bekannt gewesen wäre, wäre ihm die Niederlassungsbewilligung nicht erteilt worden. Indem D.__ das Migrationsamt nicht über den Verlust der Arbeitsstelle informiert habe, habe er das Migrationsamt getäuscht. Es liege damit ein Widerrufsgrund vor. Die Integration von D.__ sei nicht gefestigt. Er habe den grössten Teil seines Lebens im Ausland verbracht. Eine Rückkehr nach Deutschland oder Algerien sei ihm zuzumuten. Gleichentags verfügte das Migrationsamt den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/ EFTA für N.__. Zur Begründung ihres Entscheides führte das Migrationsamt aus, dass