e. Nach weiteren Abklärungen und Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 3. Mai 2017 die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA von D.__ und wies ihn an, die Schweiz spätestens 60 Tage nach Rechtskraft der Verfügung zu verlassen. Das Migrationsamt begründete seinen Entscheid im Wesentlichen damit, dass D.__ auf den 31. Oktober 2012 gekündigt worden sei. Seither sei er keiner Erwerbstätigkeit mehr auf dem ersten Arbeitsmarkt nachgegangen. Sofern dies dem Migrationsamt bekannt gewesen wäre, wäre ihm die Niederlassungsbewilligung nicht erteilt worden.