Aus dem Verweis auf die FZA- Bestimmungen kann sich der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er hat seinen freizügigkeitsrechtlichen Status als Arbeitnehmer verloren, da er bereits seit Ende November 2012 freiwillig arbeitslos wurde. Das öffentliche Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung überwiegt die privaten Interessen der Beschwerdeführer. Abweisung der Beschwerde (Verwaltungsgericht, B 2019/131). Die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde ans Bundesgericht wurde mit Urteil vom 4. Mai 2020 abgewiesen (Verfahren 2C_131/2020). Entscheid vom 16. Dezember 2019 Besetzung